- Gewässerunterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Verbandsgebiet per Gesetz (§ 39 WHG) einschließlich
- Schöpfwerksbetrieb- und –unterhaltung, als Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen (§ 62 LWaG)
- Deichunterhaltung
darüber hinaus
- Gewässerausbau im Auftrag der Gemeinde nach Satzung
- weitere Aufgaben sind nach Wasserverbandsgesetz (WVG) möglich